Vernehmlassungen

«Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sozialpädagogischen Bereich»

Schule & Elternhaus Baselland unterstützt die vorgeschlagene Rahmenvereinbarung in ihren Grundsätzen. Ausgenommen davon sind folgende Punkte:

Art. 4, Absatz 4 unterbindet die freie Wahl das Leistungsanbieters durch die Eltern.

Dies schränkt die Erziehungsautorität der Eltern ein, steht im Widerspruch zu Absatz 2 und verhindert eine gesunde Konkurrenzsituation der Leistungserbringer. Den Eltern muss entweder die freie Wahl unter den vom Kanton bestimmten Leistungserbringern oder ein entsprechendes Einspracherecht eingeräumt werden.

 

Begründung

Erziehungsberechtigte dürfen nicht ohne Einspracherecht von der Zuteilung ihres Kindes ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz gilt für den regulären Schulbetrieb und muss auch bei der Zuteilung in sonderpädagogische Einrichtungen gewährleistet sein. Speziell dann, wenn die Eltern in den Zuteilungsprozess einbezogen waren (Artikel 2, Absatz d), muss ihnen auch der endgültige Entscheid betreffend der definitiven Zuteilung vorbehalten bleiben. Dies stellt sicher, dass die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Leistungserbringer partnerschaftlich gestaltet werden kann und damit die Fortschritte des betroffenen Kindes gewährleistet sind.

Im weiteren ist es inakzeptabel, dass eine finanzielle Beteiligung erhoben werden kann (Artikel 2, Absatz c) ohne den Eltern zu ermöglichen eine Alternative zu wählen.

Ein entscheidender Faktor ist zudem die Konkurrenzsituation auf der qualitativen und kommunikativen Ebene, welche entsteht, wenn Eltern die Wahl der Zuteilung obliegt. Nur so sind die Leistungserbringer gefordert Tagesstrukturen, Therapien und Lernprozess, gemeinsam mit den Eltern zu gestalten.

 

Vorstand S&E BL