Statuten S&E Kanton Freiburg

A. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen Schule&Elternhaus Kanton Freiburg (S&E Kt. FR) besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort des Präsidenten / der Präsidentin. Im Falle eines Co-Präsidiums richtet sich der Vereinssitz nach der Person, die zuerst im Alphabet erscheint. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Sitz durch einen Vorstandsbeschluss verlegt werden.

Der Verein ist Schule&Elternhaus Schweiz (S&E CH) angeschlossen und anerkennt dessen Statuten.

Der Verein kann auch anderen Organisationen beitreten.

Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

B. Zweck und Ziele

Art. 2

Schule&Elternhaus Kanton Freiburg ist der Dachverband aller regionalen und lokalen Sektionen im Kanton Freiburg.

Schule&Elternhaus Kanton Freiburg bezweckt die Sammlung, Koordination und Unterstützung der Kräfte im Kanton, die sich für die Anliegen und Interessen der Eltern und ihrer Kinder im thematischen Umfeld der Schule einsetzen.

Schule&Elternhaus Kanton Freiburg  fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulbehörden.

Schule&Elternhaus Kanton Freiburg engagiert sich darüber hinaus in der Eltern- und Erwachsenenbildung und sucht die Kooperation mit anderen Organisationen in diesem Bereich.

Art. 3

  • Schule&Elternhaus Kanton Freiburg erreicht seine Ziele indem er
  • als Ansprechpartner für kantonale Behörden und Organisationen amtet
  • auf kantonaler Ebene Aktivitäten koordiniert
  • als Informationsdrehscheibe unter den lokalen und regionalen Sektionen wirkt
  • den Kanton Freiburg bei S&E CH vertritt
  • die von S&E CH erhaltenen Gelder pro rata der Sektionsmitglieder an die Regional- und Lokal-Sektionen verteilt. Abweichungen können durch die DV beschlossen werden.

C. Finanzen

Art. 4

Schule&Elternhaus Kanton Freiburg finanziert sich durch

  • die Vorstandspauschale gemäss Budget von S&E Schweiz
  • einen Anteil aus den Mitgliederbeiträgen gemäss Budget von S&E CH
  • Erträge aus Veranstaltungen und Aktionen
  • freiwillige Spenden und Subventionen

Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

D. Mitglieder

Art. 5

Alle Mitglieder der regionalen und lokalen S&E - Sektionen im Kanton Freiburg sowie Ehrenmitglieder sind Mitglieder von Schule&Elternhaus Kanton Freiburg.

E. Organisation

Art. 6

  • Die Organe des Vereins sind:
  • die Delegiertenversammlung (DV)
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Delegiertenversammlung

Art. 7

Die DV wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.

Eine ausserordentliche DV findet statt, wenn zwei Sektionen oder die Mehrheit des Vorstandes es verlangen.

Die regionalen oder lokalen Sektionen haben Anspruch auf eine Delegiertenstimme pro 10 Mitglieder und jeden weiteren angebrochenen Zehner .

Ein/e Delegierte/r kann bis max. 5 Delegiertenstimmen vertreten.

Art. 8

  • Die DV hat folgende Aufgaben:
  • wählt den/die Vorsitzende/n der DV
  • genehmigt den Jahresbericht,
  • genehmigt die Rechnung,
  • entlastet den Vorstand
  • wählt den Vorstand
  • wählt das Präsidium
  • wählt die Kontrollstelle
  • kann die Statuten ändern
  • kann den Verein auflösen
  • bestimmt über die Modalitäten der Entsendung von Delegierten aus dem Kanton an die DV von S&E CH

Art. 9

Die DV entscheidet in der Regel mit einfachem Mehr der anwesenden Delegiertenstimmen. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmen. Das gleiche Quorum gilt für die Aufnahme nicht traktandierter Geschäfte auf die Traktandenliste der DV.

Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem Vorsitz der DV zu.

Vorstand

Art. 10

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied jeder Regional- oder Lokal-Sektion. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder des Vorstandes führen rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 11

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • fördert die Bildung von S&E - Sektionen im Kanton Freiburg
  • fördert die Zusammenarbeit von lokalen und regionalen S&E - Sektionen im Kanton Freiburg
  • führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Statuten
  • erledigt die ihm von der DV übertragenen Aufgaben
  • ist verantwortlich für die Kassaführung
  • stellt das Arbeitsprogramm und das Budget auf
  • vertritt den Verein nach Aussen
  • kann für besondere Aufgaben Einzelpersonen und Arbeitsgruppen einsetzen

Kontrollstelle

Art. 12

Die DV wählt auf jeweils zwei Jahre 2 Revisoren/innen oder ein Treuhandbüro als Kontrollstelle. Deren Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und stellt der DV Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

Vereinsjahr

Art. 13

Das Vereinsjahr richtet sich nach dem kantonalen Schuljahr. Es beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

F. Schlussbestimmungen

Auflösung des Vereins

Art. 14

Eine Auflösung des Vereins kommt zustande,

  • wenn ihr an einer einberufenen DV 3/4 aller anwesenden Delegiertenstimmen zustimmen. Kommt dieses Quorum nicht zustande, kann eine ordnungsgemäss einberufene Versammlung aller Mitglieder mit dem einfachen Mehr der Anwesenden die Auflösung beschliessen.
  • automatisch, wenn im Kanton Freiburg nur noch eine lokale oder regionale Sektion besteht

Die auflösende Versammlung beschliesst über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vermögens.

Inkrafttretung

Art. 15

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vom 6. September 2005 rückwirkend per 1. September 2005 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 19. April 1999 sowie vom 5. November 1996.

Der Co-Präsident:                                    Die Co-Präsidentin

Christian Flütsch                                       Andrea Burgener Woeffray

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